Satzung des Altenaffelner Heimatvereins e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Altenaffelner Heimatverein“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist 58809 Neuenrade-Altenaffeln.


§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Ziel und Zweck des Vereins
Der Verein mit Sitz in 58809 Neuenrade - Altenaffeln verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke, der Abgabenordnung.
 

Die Ziele des Vereins sind
o die Verwirklichung einer lebendigen und aktiven, am Gemeinsinn orientierten Dorfgemeinschaft sowie
die Wiederbelebung, Erhaltung und Weiterentwicklung dörflicher Strukturen,
Kreisläufe und Lebensbedingungen.
o die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und
kirchlicher Zwecke
o die Förderung der Jugendhilfe
o die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
und der "Naturschutzgesetze der Länder sowie des Umweltschutzes
o die Förderung von Kunst, Kultur, Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung
Der Verein verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch die folgenden Aufgaben:
o Betreuung eines Klimazentrums als Anlaufstelle und Treffpunkt für die Entwicklung und Umsetzung
nachhaltig orientierter, bürgerschaftlich getragener Projekte vor Ort
o Erhaltung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes unter Berücksichtigung ökologischer und
kultureller Belange,
o Aufbau einer Talentbörse als Aktiven-Netzwerk zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements
zugunsten gemeinnütziger und naturschutzfachlicher Zwecke,
o Erschließung von Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten zur Organisation und Umsetzung von
Maßnahmen und Projekten, die soziale, kulturelle oder ökologische Belange in der Dorfentwicklung
fördern wie beispielsweise die Einrichtung eines Insekten-Schaugartens, eines Dorf Backes,
eines Gemeinschaftsgartens oder einer Kinder-Kochgruppe,
o Aufbau und Pflege einer Organisationstruktur, die die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den
Kirchengemeinden und allen anderen Vereinen und Gruppen im Dorf und den umliegenden Orten
ermöglicht und fördert,
o die Organisation des Erfahrungsaustausches, der Netzwerkbildung mit anderen Dörfern und Regionen
und Bündelung der Interessen hinsichtlich der Umsetzung der Vereinszwecke.
o die Unterhaltung eines Jugendraums
o die Entwicklung und Durchführung von Projekten für die Kinder- und Jugendarbeit
(u.a. Workshops, Vorleseabende, Liederabende),
o die Vorbereitung, Durchführung und Unterstützung von kulturellen, traditionellen oder musikalischen
Veranstaltungen (u.a. Lesungen, Konzerte),
o die Zusammenarbeit mit allen Vereinen und Einrichtungen,
' die gemeinsame Durchführung von Verschönerungsarbeiten bzw. Reparaturen sowie
Werterhaltungs- und Pflegearbeiten im Ort Altenaffeln (u.a. Blühaktionen, Pflanzung von Obstbäumen).
o die gemeinsame Durchführung von Projekten, die die ökologische Vielfalt und die natürlichen
Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Menschen erhalten bzw. wiederherstellen sollten
(u.a. Blühaktionen für Bienen, Pflanzung von Obstbäumen aus alten Sorten, Müllsammelaktionen)
 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des
Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die
Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände
von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu,
die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft
der gerichtlichen Entscheidung.


§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt
die Mitgliederversammlung.


§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.

 

§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die
Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über
die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese
aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Einmal im laufenden Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen,
wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten
Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits
mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, und dem/der Kassierer/in.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung wie folgt gewählt:
1. Vorsitzender – alle 2 Jahre
2. Vorsitzender – bei Gründung für 1 Jahr, danach im 2 Jahre Turnus
Kassierer – bei Gründung für 1 Jahr, danach im 2 Jahre Turnus
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.


§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die
Stadt Neuenrade - Kulturamt,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Satzung Altenaffelner Heimatverein e.V. Stand Dez.2022

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